Klienteninfo Mai 2018

Begutachtungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2018 veröffentlicht

Anfang April 2018 wurde das Jahressteuergesetz 2018 - als Nachfolger von Abgabenänderungsgesetzen im Frühjahr und im Herbst - als Begutachtungsentwurf veröffentlicht. Neben Klarstellungen resultieren viele Änderungen aus der EU-Richtlinie „Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes“ (Anti Tax Avoidance Directive, ATAD). Ausgewählte Aspekte sind nachfolgend näher dargestellt. Die geplanten Gesetzes-
änderungen sollen überwiegend ab 1.1.2019 in Kraft treten.

Wegzugsbesteuerung im betrieblichen Bereich

Bei der sogenannten Wegzugsbesteuerung im betrieblichen Bereich soll der Ratenzahlungszeitraum für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von sieben auf fünf Jahre verkürzt werden. Bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens bleibt es bei dem Ratenzahlungszeitraum von zwei Jahren, innerhalb dessen es auch nicht zu einer vorzeitigen Fälligstellung kommen kann. Hingegen sollen beim Anlagevermögen Raten auch dann sofort fällig zu stellen sein, wenn der Sitz oder der Ort der Geschäftsleitung einer Körperschaft in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raumes verlegt wird, der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet, eine solche abgewickelt wird oder wenn eine Rate innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit nicht bzw. in zu geringem Ausmaß bezahlt wurde.

Abzugsteuer auf Entgelte für die Einräumung von Leitungsrechten

Es ist eine Abzugsteuer von 10% (für Körperschaften 8,25%) auf Zahlungen für die Einräumung von Leitungsrechten (oftmals i.Z.m. Infrastrukturprojekten) angedacht. So sind davon etwa Entgelte umfasst, welche ein Grundeigentümer erhält, weil er das Recht einräumt, über seinen Grund und Boden Leitungen führen zu lassen.

Methodenwechsel und Hinzurechnungsbesteuerung

Im Körperschaftsteuergesetz sind im Begutachtungsentwurf vor allem Änderungen beim Methodenwechsel (Switch-over) und damit zusammenhängend die Einführung einer Hinzurechnungsbesteuerung (im angloamerikanischen Raum „controlled foreign corporation rules“ bzw. CFC rules) vorgesehen. Generell vereinfachend sollen von der Beteiligungsertragsbefreiung nur noch (inländische) Beteiligungserträge wie auch Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen umfasst sein und die Ausnahme (von der Befreiung) für Gewinnanteile aus ausländischen Beteiligungen bei Hybridfinanzierung gelten.

Der neue § 10a KStG normiert den Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung und setzt voraus, dass eine ausländische Körperschaft niedrigbesteuerte Passiveinkünfte erzielt und die Gewinne noch nicht ausgeschüttet worden sind. Die Hinzurechnungsbesteuerung führt zu einer höheren Steuerbemessungsgrundlage in Österreich, da die nicht ausgeschütteten Passiveinkünfte der ausländischen beherrschten Körperschaft, in Österreich als Gewinn zugerechnet werden. Zu einer Hinzurechnungsbesteuerung kann es nur kommen, sofern die österreichische Gesellschaft die ausländische Gesellschaft beherrscht (Beteiligungsausmaß regelmäßig direkt oder indirekt zu mehr als 50%) und Passiveinkünfte in Form von u.A. Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden, etc. vorliegen. Niedrigbesteuerung wird bei einer tatsächlichen Steuerbelastung im Ausland von nicht mehr als 12,5% angenommen. Die Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen und Banken sind zwar der EU-Richtlinie folgend auch unter Passiveinkünften zu subsumieren, dies soll jedoch durch eine Ausnahmeregelung für Finanzunternehmen ins Leere laufen (sowohl bei der Hinzurechnungsbesteuerung als auch beim Methodenwechsel). Im Sinne einer Bagatellgrenze sieht das Jahressteuergesetz 2018 vor, dass die niedrigbesteuerten Passiveinkünfte nachhaltig mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der ausländischen Körperschaft betragen müssen.

Der Methodenwechsel knüpft an die Parameter Passiveinkünfte und Niedrigbesteuerung an und soll zukünftig auf internationale Schachtelbeteiligungen und qualifizierte Portfoliobeteiligungen (Minimumbeteiligung i.H.v. 5%) anwendbar sein. Vergleichbar der bisherigen Situation kommt es dann anstelle der Beteiligungsertragsbefreiung für Gewinnanteile bzw. bei internationalen Schachtelbeteiligungen auch anstelle der Steuerneutralität von Veräußerungsgewinnen, -verlusten und sonstiger Wertänderungen zur Anrechnung der im Ausland tatsächlich entrichteten Steuern auf die österreichische Körperschaftsteuer.
Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel sind bereits auf Wirtschaftsjahre, welche nach dem 30. September 2018 beginnen, anzuwenden.

Istbesteuerung bei Freiberuflern und Erleichterungen für KMUs

In der Umsatzsteuer soll es dem Begutachtungsentwurf folgend zur Ausweitung der Istbesteuerung auf alle freiberuflichen Tätigkeiten unabhängig von der Rechtsform kommen. Bei der Margenbesteuerung ist der Entfall der vereinfachten Ermittlung der Marge bei Reiseleistungen geplant. Schließlich soll es durch die Umsetzung des unionsrechtlichen E-Commerce-Pakets zukünftig zu Leistungsortänderungen bei bestimmten elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen innerhalb der EU kommen. Dies bringt Erleichterungen für KMUs, die nur gelegentlich solche Leistungen an Nichtunternehmer in der EU erbringen.

Ausweitung des „Advance Rulings“

Der aktuelle Anwendungsbereich des Advance Rulings (Auskunftsbescheid gem. § 118 BAO) ist auf noch nicht realisierte Tatbestände bei Umgründungen, Gruppenbesteuerung und Verrechnungspreisen begrenzt. Der Begutachtungsentwurf sieht nun eine schrittweise Ausweitung auf die Bereiche internationales Steuerrecht, Umsatzsteuer und „Missbrauch“ vor. Hierbei sollen beabsichtigte Gestaltungen dahingehend untersucht werden, ob sie als Missbrauch (i.S.d. § 22 BAO) anzusehen sind. Ist dies nicht der Fall, erhöht sich durch den Auskunftsbescheid die Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen.

Horizontal Monitoring

Das bisher nur in Pilotprojekten getestete Horizontal Monitoring soll zukünftig als Alternative zu Betriebsprüfungen eingeführt werden. Wesentlicher Aspekt dabei ist der Zeitpunkt des Kontakts mit den Finanzbehörden, da Betriebsprüfungen im Regelfall mehrere Jahre nach den wirtschaftlichen Entscheidungen beginnen. Mit dem Horizontal Monitoring soll hingegen eine laufende Kontrolle geschaffen werden, wodurch sich - auch als Gegenleistung für eine verstärkte Offenlegungspflicht - die Planungssicherheit für Unternehmen durch zeitnahen Kontakt mit den Finanzbehörden erhöhen kann. „Teilnahmeberechtigt“ sind Unternehmen, die u.A. Umsätze über 40 Mio. € erzielen.

Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.

 

Kurz-Info: Handlungsbedarf bei WiEReG und DSGVO

Im Mai besteht Handlungsbedarf für Unternehmen (sofern nicht bereits erledigt) im Zusammenhang mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) und mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Bis zum 1. Juni 2018 muss nämlich die erstmalige Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer für bestehende Rechtsträger erfolgen. Die Meldung erfolgt durch das Unternehmen selbst über das Unternehmensserviceportal (USP) und kann ab 2. Mai auch von berufsmäßigen Parteienvertretern (z.B. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) durchgeführt werden. Bei Nicht- oder Falschmeldung drohen hohe Geldstrafen (siehe auch KI 09/17). Weitere Infos finden sich auch unter www.bmf.gv.at/wiereg.

Hohe Strafen drohen auch bei Verstößen gegen die (europäische) Datenschutz-Grundverordnung, die am 25. Mai 2018 Geltung erlangen wird. Ab dann müssen Unternehmen ihre personenbezogene Datenverarbeitung -davon betroffen sind etwa Kundenstammdaten, Rechnungs- oder Lieferantendaten - an die neue Rechtslage angepasst haben. Wichtige Elemente sind u.a. ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten wie auch die Berücksichtigung von Informationspflichten und Betroffenenrechten (sieh auch KI 12/17).

Überlassung von Geschäftsführern im Konzern - drohende Sozialversicherungspflicht aufgrund mehrerer Dienstverhältnisse

In der Praxis kommt es gerade bei Konzernen oft vor, dass Manager neben ihrer Tätigkeit beim eigentlichen Dienstgeber zusätzlich noch in einer oder mehreren Tochtergesellschaften Geschäftsführerfunktionen ausüben. Dies geschieht oft ohne gesonderten Anstellungsvertrag und ohne Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt VwGH vom 7.9.2017, GZ Ro 2014/08/0046) geht für derartige Konstellationen verstärkt in die Richtung, dass Dienstnehmer, die als Geschäftsführer an ein anderes Konzernunternehmen überlassen werden, dort (zusätzlich) ein eigenes Dienstverhältnis begründen. Das führt dazu, dass neben dem eigentlichen Dienstgeber auch das andere Konzernunternehmen für diesen angestellten Geschäftsführer (für das fiktive anteilige Entgelt) die vollen Sozialversicherungsbeiträge bis maximal zur Höchstbeitragsgrundlage entrichten muss. Sofern insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird, bestehen zwar auf Dienstnehmerseite Rückerstattungsmöglichkeiten, nicht jedoch auf Dienstgeberseite.

Laut VwGH ist bei Leiharbeitsverhältnissen zwar grundsätzlich der Überlassende als sozialversicherungsrechtlicher Dienstgeber anzusehen, da der Beschäftigende nur die ihm vom Überlassenden übertragenen Rechte aus diesem Dienstverhältnis ausübt. Anders ist es allerdings beim Geschäftsführer einer GmbH. Hier ergibt sich bereits aufgrund der Bestellung zum Geschäftsführer ein unmittelbares Recht auf Arbeitsleistung und nicht nur ein vom Überlassenden abgeleitetes. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Gebietskrankenkassen bzw. die Finanzverwaltung die bisherige Prüfpraxis ändern und das Risiko besteht, dass für die Vergangenheit und auch zukünftig zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Für jede einzelne Tätigkeit als Geschäftsführer droht im Maximalfall eine jährliche Nachbelastung von bis zu 15.376 € (Werte 2018).

Folgt man der VwGH-Rechtsprechung wären zur Vermeidung von Säumnisfolgen folgende Schritte notwendig: Anmeldung des Geschäftsführers bei der zuständigen Gebietskrankenkasse, Ermittlung des fiktiven anteiligen Entgelts für die jeweilige Tätigkeit, getrennte Beitragsabfuhr, Rückerstattung für die Dienstnehmerbeiträge und Versteuerung der Rückerstattung beim Dienstnehmer. Alternative Strategien zur Vermeidung dieser negativen Folgen müssen immer auf den jeweiligen Einzelfall abstellen. Denkbar wäre beispielsweise die Einsetzung in eine Funktion als Prokurist anstatt als Geschäftsführer, die Vermeidung von Weisungsgebundenheit und damit keine Begründung eines Dienstverhältnisses oder Maßnahmen zur Verringerung der Abgabenbelastung in Folge der Begründung geringfügiger Dienstverhältnisse. In jedem Fall soll zeitnah eine Risikoanalyse erfolgen bzw. historisch gewachsene, aber nicht unbedingt notwendige Geschäftsführerfunktionen, in mehreren Konzernunternehmen überdacht werden.

Prüfung durch die Finanz aufgrund von Kontodaten

Wie in den Ausgaben KI 08/15 und 03/16 bereits dargestellt, sind österreichische Banken seit 2016 verpflichtet, regelmäßig gewisse Kontodaten (auch rückwirkend) an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zu übermitteln womit das Bankgeheimnis für Steuerzwecke de facto aufgehoben wurde. Zum einen haben Banken allgemeine Informationen (wie z.B. Kontonummer, Inhaber, wirtschaftliche Eigentümer, Zeichnungsberechtigte) zu allen in Österreich geführten Einlagekonten und Depots an ein Kontenregister zu melden. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass auch bestimmte Transaktionen auf und von Privatkonten an die Finanz offenzulegen sind.

Dabei gibt es folgende meldepflichtige Transaktionen zu unterscheiden. Typischerweise daran anknüpfende Konsequenzen sind nachfolgend dargestellt.

  1. Relevante Zuflüsse in Höhe von mindestens 50.000 € aus der Schweiz und Liechtenstein auf österreichische private Konten im Zeitraum 2011 bis 2013: Der Bankkunde konnte im Jahr 2016 zwischen einer Meldung der Transaktion oder einer anonymen Einmalzahlung wählen. In der Regel wurde die Vorgehensweise gemeinsam mit der Bank und dem Steuerberater abgestimmt und, sofern als notwendig erachtet, auch eine Selbstanzeige eingebracht.
  2. Relevante Abflüsse von Privatkonten in Höhe von 50.000 € sowie von bestimmten zusammenhängenden Transaktionen ab 130.000 € sind laufend an das BMF zu melden.

Steuerprüfung aufgrund einer Meldung der österreichischen Bank

Der Gesetzgeber hatte mit der Einführung der oben genannten Regelungen im Rahmen des sog. „Bankenpakets“ bereits die Absicht, diese Daten später gezielt auszuwerten und als Grundlage für mögliche Prüfungen bei Steuerpflichtigen heranzuziehen. Das BMF hat dem nun Rechnung getragen und kürzlich einen Leitfaden für Finanzämter betreffend der Analyse der oben genannten Meldungen und folglich der Risikoabschätzung, ob eine Prüfung beim Steuerpflichtigen durchgeführt werden soll, erstellt. Demzufolge sollen in diese Risikoeinschätzung derzeit nur Transaktionen ab einer Größenordnung von 300.000 € einbezogen werden.

In einem nächsten Schritt soll von den Finanzbeamten die Prüfungswürdigkeit anhand anderer steuerlich relevanter Daten überprüft werden. So ist dafür etwa die Höhe von gemeldeten Kapitalzuflüssen in Verhältnis zu den in der Vergangenheit versteuerten ausländischen Kapitalerträgen zu setzen. Außerdem werden sonstige Daten wie etwa andere versteuerte Einkünfte, Grundstückstransaktionen, Schenkungen sowie Gewinnausschüttungen berücksichtigt. Dabei wird auf Daten bis ins Jahr 2002 zurückgegriffen. Je höher das Missverhältnis zwischen dem Kapitalzufluss und den Vergleichswerten ist, umso größer ist für die Finanz das Risiko, dass die Quelle der Mittel unzureichend versteuert wurde.

Bei relevanten Kapitalabflüssen von Privatkonten soll ebenfalls ein Vergleich zu versteuerten Einkünften, Erbschaften und Schenkungen, Grundstückstransaktionen und Gewinnausschüttungen angestellt werden, um etwaige Risiken der Steuerhinterziehung zu erkennen bzw. eine Prüfungswürdigkeit des Steuerpflichtigen anzunehmen. Jedoch ist hierbei anzumerken, dass neben den Transaktionen auf den Privatkonten etwaige GmbH-Beteiligungen gleich mitgeprüft werden sollen, um einen möglichen Zusammenhang zwischen dem betrieblichen und dem privaten Bereich untersuchen zu können.

Einsicht in das Kontenregister

Wie oben dargestellt, melden österreichische Banken neben relevanten Kapitalflüssen auch Informationen über alle im Inland geführten Einlagekonten und Depots an das Kontenregister. Die Finanzbeamten sind angewiesen, bei relevanten Kapitalzuflüssen im Rahmen der Prüfungsvorbereitung zwingend eine Abfrage im Kontenregister zu der jeweils betroffenen Person zu machen, da nach Ansicht des BMF eine gewisse „Verdachtslage“ zu vermuten ist und eine Prüfung daher zweckmäßig ist. Bei Kapitalabflüssen liegt eine Abfrage im Ermessen der Behörde aufgrund ihrer Einschätzung und Bewertung der Sachlage und der Risikofaktoren. An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass jeder Steuerpflichtige über FinanzOnline über eine von der Abgabenbehörde durchgeführte Einsicht in das Kontenregister zu informieren ist.

Vorgehensweise für betroffene Steuerpflichtige

Steuerpflichtige, die in die oben genannten Risikogruppen für eine zeitnahe Steuerprüfung fallen, sollten im ersten Schritt ihren Steuerberater kontaktieren und mögliche Handlungsalternativen abstimmen. So kann etwa eine rechtzeitig eingebrachte Selbstanzeige in Verbindung mit der Nachversteuerung von Einkünften unter Umständen ein Finanzstrafverfahren verhindern.