Klienten-Sonderinfo COVID-19 Nr. V - März 2020

Coronavirus: BMF - kombinierter Antrag für Erleichterungen

Das BMF stellt ein Formular zur Verfügung, mit dem Sie alle steuerlichen Erleichterungen auf einmal beantragen können. Folgende steuerliche Erleichterungen sind umfasst:

  • Herabsetzung der Vorauszahlungen
  • Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen
  • Zahlungserleichterungen
  • Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung von Säumniszuschlägen

zum Formular und weitere Infos: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html

 

Coronavirus: Justizministerium zu Mietzinsminderung - Musterschreiben der WKO

Das Bundesministerium für Justiz hat auf seiner Webseite unter den häufigen Fragen folgende Klarstellung veröffentlicht:

Wenn durch die Corona-Krise das Geschäftslokal nicht mehr verwendet werden kann, hat der Mieter die Möglichkeit die Miete zu reduzieren?

Das Bundesministerium für Justiz vertritt unvorgreiflich der unabhängigen Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass das ABGB für den Fall, dass ein Geschäftsraummieter seine Geschäftsräumlichkeiten aufgrund der getroffenen Maßnahmen gegen das Coronavirus (COVID-19) nicht mehr nutzen kann, bereits Regelungen vorsieht.

Aus den §§ 1104 f ABGB und § 1096 ABGB kann abgeleitet werden, dass nach geltendem Recht der Vermieter das Risiko dafür trägt, dass der Geschäftsraum wegen außerordentlicher Zufälle nicht gebraucht werden kann.

Dem Mieter einer Geschäftsräumlichkeit kann daher - je nach Grad der Einschränkung - eine Mietszinsreduktion (bis zum gänzlichen Mietzinsentfall) zustehen. Dies gilt für alle Geschäftsraummieten, unabhängig davon, ob das MRG anwendbar ist. Freilich müssen jeweils die Umstände des Einzelfalls und der konkrete Vertrag berücksichtigt werden.

Quelle: https://www.justiz.gv.at/home/covid-19/haeufige-fragen--corona-und-justiz~7bd.de.html

Die WKO hat ein Musterschreiben zur Mietzinsminderung bei Geschäftsraummieten veröffentlicht. Das Dokument finden Sie unter folgendem Link: https://news.wko.at/news/wien/Information-zur-Mietzinsminderung-bei-Geschaeftsraummieten.html

 

Coronavirus: BMF - Fristverlängerung für die Einreichung der Abgabenerklärung

Finanzminister Gernot Blümel hat am 24.03.2020 bekanntgegeben, die Frist für die Einreichung der Jahres-Abgabenerklärung von Ende April bzw. Ende Juni einheitlich auf den 31. August 2020 zu verlängern.

Quelle: https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2020/maerz/fristverlaengerung-abgabenerklaerung.html

 

Coronavirus: ÖGK - Beitragsstundung und Verzugszinsenverzicht für betroffene Unternehmen

Der Nationalrat hat am 20.03.2020 wesentliche Zahlungserleichterungen für die österreichischen Betriebe beschlossen. Damit wird die ÖGK Dienstgebern, die aufgrund des Corona-Virus mit Engpässen bei der Liquidität oder gar dem gänzlichen Ausfall der liquiden Mittel kämpfen müssen, helfend zur Seite stehen.

Die gesetzlichen Maßnahmen auf einem Blick

Stundungen für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020:

  • Für Betriebe die von der "Schließungsverordnung" oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen sind, erfolgt eine automatische Stundung der Beiträge.
  • Sonstige Betriebe mit coronabedingten Liquiditätsproblemen können bei der ÖGK um Ratenzahlung oder Stundung ansuchen. Der formlose Antrag hat die coronabedingten Probleme zu beinhalten und ist an die jeweilige regionale Servicestelle zu richten.
  • Für die Dauer der Stundung fallen keine Verzugszinsen an.

Aussetzen der Einbringungsmaßnahmen in den Monaten März, April und Mai 2020:

  • In diesen Monaten erfolgen generell keine Einbringungsmaßnahmen wie Exekutionsanträge etc.
  • Es werden keine Insolvenzanträge gestellt.
  • Für coronabedingt verspätete Beitragsgrundlagenmeldungen werden keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.

 

Die ÖGK arbeitet mit Hochdruck daran die Antragseinbringung und Abrechnung möglichst unbürokratisch zu gestalten und wird dann umgehend darüber informieren.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass für die Unternehmen nichts verloren geht, wenn die entsprechenden Anträge nicht umgehend eingebracht werden.

Hinweis

Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die Grundregeln der Lohnverrechnung aufrecht bleiben. Die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge bleibt bestehen. Die Anmeldungen zur Pflichtversicherung sind weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt durchzuführen. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind weiterhin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden. Wir ersuchen die Betriebe, auch in diesen außergewöhnlichen Zeiten ihre bisherige hervorragende Melde- und Zahlungsmoral so weit als möglich aufrecht zu halten und damit weiterhin das Funktionieren des Sozialstaates zu ermöglichen.

Bei Fragen oder Unklarheiten stehen die regionalen Servicestellen gerne zur Verfügung!

Quelle: https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.858001

 

Kurzarbeit

Es gibt neue Formulare und Richtlinien bezüglich Kurzarbeit. Näheres unter:
https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit

 

Härtefall-Fonds: Sicherheitsnetz für kleine Betriebe

Beantragung ab Freitag, 27.3.2020, 17 Uhr, möglich
Näheres unter:
https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html