Basel IV

Was erwartet uns mit Basel IV?


Einführung des Capital Floors

Ende 2014 veröffentliche der Basler Ausschuss ein Konsultationspapier mit Vorschlägen für die Neugestaltung von Capital Floors, basierend auf überarbeiteten Standardansätzen für Kreditrisiken, Marktrisiken und operationelle Risiken. Im Mittelpunkt der Konsultation stand die Einführung einer Kapitaluntergrenze („Capital Floor“), die von den Banken nicht unterschritten werden darf. Dieses Konsultationspapier ist Teil einer Reihe von Maßnahmen der Aufsicht, um die Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit von Kapitalquoten zu verbessern.

Zudem soll sichergestellt werden, dass das Kapital über das gesamte Bankensystem betrachtet nicht unter ein bestimmtes Niveau absinken kann. Die Berücksichtigung des Floors erfolgt über die einfache Multiplikation der von den Banken ermittelten RWAs mit einem vom Baseler Ausschuss kalibrierten „Floor-Faktor“.

Für die Anwendung des Floors gibt es zwei Alternativen:

  • „Risk-category based floor“ (jeweils ein separater Floor für alle relevanten Risikokategorien, z.B. Kreditrisiko, Marktrisiko und operationelles Risiko)
  • „Aggregate RWA-based floor“ (ein Floor für die Summe der RWAs aller Risikokategorien).


Insgesamt verfolgt der „Capital Floor“ fünf Ziele:

  • Angemessene Grenze für Kapitalanforderungen auf Basis interner Modelle (Damit sollen Gestaltungsspielräume bei der Modellierung begrenzt werden.)
  • Reduktion des Modellrisikos
  • Reduktion des Anreizes zur bewussten Ausnutzung von Gestaltungsspielräumen bei der Modellierung zur Senkung der Kapitalanforderungen
  • Vergleichbarkeit der RWA wird durch standardisierte Messvorgaben sichergestellt
  • Variabilität der RWA-Ermittlung durch interne Modelle aufgrund bankspezifischer Annahmen oder Auslegungen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden wird vorgebäugt

Frau liest Statistik
Änderungen beim KSA

Auch die Überarbeitung des Kreditrisiko-Standardansatzes ist durch den Baseler Ausschuss bereits angestoßen worden. Hierzu veröffentlichte er im Dezember 2015 ein zweites Konsultationspapier. Die Vorschläge standen bis März 2016 zur Konsultation. Parallel soll eine umfassende quantitative Auswirkungsstudie durchgeführt werden. Am grundsätzlichen Ziel, den Standardansatz zu überarbeiten, ändert sich nichts. Trotzdem finden sich im Vergleich zum ersten Papier einige wesentliche Änderungen:

  • Bei Forderungen an Banken können im Rahmen einer externen Risikoeinschätzung nun doch wieder externe Ratings verwendet werden. Die daraus resultierenden Risikogewichte entsprechen den Abstufungen im bisherigen Standardansatz und liegen zwischen 20 Prozent und 150 Prozent.
  • Sofern für Forderungen an Unternehmen externe Ratings zur Verfügung stehen, führen diese analog zu dem aktuell geltenden Standardansatz zu Risikogewichtungen von 20 Prozent bis 150 Prozent. Forderungen ohne Rating erhalten ein Risikogewicht von 100 Prozent.
  • Sofern es sich bei den Forderungen um Spezialfinanzierungen handelt, können lediglich Emissionsratings verwendet werden. Die resultierenden Risikogewichte liegen zwischen 20 Prozent und 150 Prozent. Ohne Rating belaufen sich die Risikogewichte auf 100 Prozent bis 150 Prozent.
  • Nachrangige Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumente erhalten Risikogewichte von 150 Prozent bzw. 250 Prozent (im ersten Konsultationspapier war noch von bis zu 400 Prozent die Rede).


Auswirkung auf Immobilienkredite

Für Immobilienkredite sieht der Baseler Ausschuss gesonderte Vorgaben auf Basis der Loan-to-Value-Ratio (LTV) vor:

  • Für Wohnungsbaukredite, welche die qualitativen Anforderungen (z.B. rechtliche Durchsetzbarkeit, Ansprüche auf das Besicherungsobjekt, vorsichtige Bewertung, Zahlungsfähigkeit des Schuldners) erfüllen, kann die Risikogewichtung für LTV-Werte bis 100 Prozent zwischen 25 Prozent und 55 Prozent liegen. Sofern der LTV mehr als 100 Prozent beträgt, kommt das Risikogewicht des Schuldners zur Anwendung.
  • Gewerbliche Realkredite, deren Rückzahlung nicht von den Cashflows aus den Objekten abhängt, erhalten bei einem LTV von bis zu 60 Prozent ein Risikogewicht von 60 Prozent. Bei höheren LTV kommt ebenfalls das Risikogewicht des Schuldners zur Anwendung.

Analog zum Entwurf von 2014 enthält auch die aktuelle Fassung noch keine Vorschläge für die zukünftige Risikogewichtung von Staaten. Der Baseler Ausschuss wird diese und auch die Behandlung von Forderungen an Zentralbanken und öffentliche Stellen einer gesonderten Überprüfung unterziehen.

Basel III

Basel III ist die Bezeichnung für ein Regelwerk, das als Weiterführung des 2007 umgesetzten Basel II-Abkommens. Dieses Regelwerk wird vom Basler Ausschuss an der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel entwickelt und richtet sich an kreditvergebende Banken.

Zeitlich soll planmäßig Basel III bis 2018 umgesetzt werden, einzelne Regelungen sollen aber bereits 2013 gelten.

Inhalt von Basel III

Basel III fordert hauptsächlich eine Veränderung der Eigenkapitalquote von Banken. Das bedeutet, dass Banken mehr Eigenkapital zur Absicherung ihrer Kredite führen müssen was nach der letzten Finanzkrise durchaus einleuchtend ist.

Nach Basel II liegt der Anteil am Tier-1 Kapital von Banken bei 4%, am harten Core Tier-1 Kapitel bei 2%. Basel III nun sieht eine Erhöhung der Mindestkernkapitalquote auf 6% vor. Zudem soll das harte Kapital den Großteil (75%) des gesamten Kernkapitals ausmachen und darf nur aus Grundkapital und einbehaltenen Gewinnen bestehen. Ein Kapitalerhaltungspuffer von 2,5% soll verhindern, dass Kapital in Krisenzeiten zu schnell aufgebraucht wird. Bei Unterschreiten, darf keine Dividende mehr gezahlt werden.

Was kann das bewirken?

Verschiedene Schätzungen gehen davon aus, dass die österreichischen Banken etwa 15-33 Milliarden Euro zusätzliches Kapital benötigen werden, um Basel III umzusetzen. Da so viel Kapital aber nicht so schnell aufzutreiben sein wird, werden die Institute bei Ihrer Kreditvergabe wesentlich rigoroser sein als bisher, um die Basel III-Eigenkapitalquote erfüllen zu können.

Banken werden also wesentlich weniger Kredite an Unternehmen vergeben können Kredite die unsere Betriebe nach der letzten Krise dringend benötigen. Eine Probeberechnung ergab, dass in Deutschland bis zu 1 Billion Euro Kredite fehlen werden, Kredite die Unternehmen hätten finanzieren sollen. Diese fehlende Finanzierung wird einerseits die Konjunktur belasten und damit Arbeitsplätze kosten. Andererseits wird diese Belastung aber auch auf den Endkunden in Form von höheren Kreditzinsen, bzw. niederen Einlagezinsen abgewälzt werden.

Nutznießer sind Staaten, die sich auch bisher nicht um derlei Regelwerke kümmern, wie die Vereinigten Staaten. Basel II ist dort kein Thema, weswegen in den USA auch beherzt und wagemutig Immobilienkredite an jeden vergeben wurden. Die Zeche dieser Party, die resultierende letzte Finanzkrise, wurde jedoch weltweit bezahlt, nicht nur von den USA.

Insolvenzordnung

Das neue Insolvenzrecht seit 1.7.2010(IO)

Das neue Insolvenzrecht ersetzt die alte Konkursordnung und gibt ihr einen neuen Namen. Doch nicht nur der Name ist neu: viele Bestimmungen ergänzen oder erweitern die bestehende Rechtsordnung.

Anstelle des bisherigen Ausgleichsverfahrens - das ohnedies nur in ca. 1-2% der Verfahren genutzt wurde - tritt das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (§§ 169 ff IO). Auch beim Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung steht der Unternehmer unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters. Die angebotene Quote wurde von 40% auf 30% gesenkt. Die Zahlungsfrist der Quote muss dabei längsten zwei Jahre angeboten werden (natürliche Personen bis 5 Jahre). Mit dem Antrag sind detailliert ausgearbeitete Dokumente vorzulegen (§§ 140 ff IO, vor allem Sanierungsplan, Vermögensverzeichnis, Status, Finanzplan). Wird der Sanierungsplan von den Gläubigern nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen, kann die einmal eingeräumte Eigenverwaltung auch wieder entzogen werden.

Dem bisherigen Zwangsausgleich entspricht im Wesentlichen das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (§§ 166-168 IO). Hier ein Masseverwalter bestellt, der Schuldner kann nicht mehr über sein Vermögen verfügen. Dabei ist das Ziel die Sanierung des Unternehmens, um damit die Schließung und Verwertung des Unternehmens zu vermeiden. Ein gestrafftes Verfahren, eine einheitliche Verfahrensstruktur und Vereinfachungen der Insolvenzverfahren sollen dem Unternehmer helfen, sich möglichst rasch wieder seiner unternehmerischen Tätigkeit zuwenden zu können.

Rechenstift

Konkurs

Das Konkursverfahren (meist beantragt durch Gläubiger) kann eine direkte Verwertung des Vermögens zum Ziel haben, aber auch eine Sanierung wäre möglich. Es wird in  jedem Fall ein Masseverwalter bestellt. Das Konkursverfahren wird automatisch eingeleitet, wenn das Sanierungsverfahren scheitert. Der umgekehrte Weg ist allerdings nicht zulässig. Wird ein Sanierungsplan (§§ 140 ff IO) angeboten, so muss die Quote mind. 20% (bisher 30%) betragen und innerhalb von zwei Jahren erfüllt werden (natürliche Personen bis 5 Jahre).

Es muss zumindest noch soviel Vermögen vorhanden sein, dass die Kosten des Konkursverfahrens gedeckt sind. Anderenfalls muss von den organschaftlichen Vertretern einer juristischen Person oder von den Gesellschaftern, deren Anteil an der Gesellschaft mehr als 50 Prozent beträgt, ein Kostenvorschuss geleistet werden.

Die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens führt zum Entzug der Gewerbeberechtigung.

Fristen

Spätestens 60 Tage ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung muss ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden.

Schicksal von Verträgen (§ 25a IO)

Vertragsauflösungen für die Fälle der Unternehmensfortführung werden nun beschränkt. Die in vielen AGB und Verträgen üblichen Konkursklauseln werden damit beschränkt.

Der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechtes und des Rücktrittsrechts wegen Verzuges des Schuldners vor Verfahrenseröffnung gilt für maximal sechs Monate und betrifft Verträge, deren Auflösung die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte (wie insb. Miete, Leasing, Energie). Eine Kündigung wegen Verzuges von vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen wird unzulässig. Diese Beschränkungen gelten nicht ausnahmslos, z.B. wenn die Auflösung des Vertrages zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners (z.B. Vermieters) unerlässlich ist oder bei Ansprüchen auf Kreditauszahlungen.

Spezielle gesetzliche Auflösungsgründe (z.B. die Auflösung einer ARGE nach § 1210 ABGB) bleiben aufrecht. Eine Vertragsauflösung ist nach den allgemeinen Regelungen auch jedenfalls zulässig, wenn der Schuldner ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens seinen Pflichten nicht nachkommt (z.B. keine oder verspätet Zahlungen leistet). Unter bestimmten Bedingungen kann der Vertragspartner auch seine Leistung verweigern, solange die Gegenleistung des Schuldners nicht erfolgt oder sichergestellt ist (z.B. Zahlung, § 21 IO).

Wichtig ist auch, dass der Vertragspartner möglichst rasch Klarheit darüber erhält, ob der Schuldner seine Sachleistungen, mit denen er in Verzug ist, erbringt (z.B. Bautätigkeiten). Daher wird der Insolvenzverwalter verpflichtet, binnen fünf Tagen nach Aufforderung zu erklären, ob er in den Vertrag eintritt und die Sachleistungen somit erbracht werden. Der Werkbesteller kann somit relativ rasch auf die neue Situation reagieren.

Eine Änderung der Zahlungsbedingungen für den Fall der Insolvenz kann weiterhin in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden wenn und insoweit dies keine Umgehung der Bestimmungen des § 25a IO darstellt (z.B. durch weit überhöhte im Vorauszahlungen).

Konkursabweisungen mangels Masse

Die Anzahl der Konkursabweisungen mangels Masse ist seit langem etwa so hoch wie die Anzahl der eröffneten Insolvenzen. Konkursabweisungen mangels Masse (ab jetzt die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens) führen dazu, dass keine Prüfung hinsichtlich strafbarer Verhaltensweisen erfolgt. Kapitalgesellschaften werden damit aus dem Firmenbuch gelöscht.

Um das künftig zurückzudrängen wird der Mehrheitsgesellschafter (neben den Geschäftsführern) zum Erlag eines Kostenvorschusses bis zu 4.000 Euro verpflichtet. Eine derartige Nichteröffnung führt zudem zum Entzug der Gewerbeberechtigung.

Anfechtung

Ist die Nachteiligkeit eines Rechtsgeschäftes objektiv vorhersehbar ist, z.B. wenn das Sanierungskonzept offensichtlich untauglich ist, dann ist das Rechtsgeschäft anfechtbar.

Dies betrifft vor allem Kredite und gibt z.B. einer kreditgewährenden Bank zusätzliche Sicherheit, sollte das zunächst tauglich erscheinenden Sanierungskonzepts scheitern.

Weitere Eckpunkte:

  • Verlängerung der Absonderungssperre von 90 Tagen auf sechs Monate.
  • Senkung der Zustimmungsquote für die Annahme eines Sanierungsplans: Es reicht, wenn jene anwesenden Gläubiger zustimmen, die mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen repräsentieren.
  • Absolutes Wiederaufleben wird unzulässig; d.h. dass bei Nichterfüllung aller zugesagten Quotenzahlungen getätigte Quotenzahlungen auf die noch aushaftende Summe anteilsmäßig berücksichtigen werden.
  • Verlängerung der Fortführungsfrist zur Förderung der Veräußerungsmöglichkeiten eines Unternehmens.
  • Schnellere Löschung aus Insolvenzdatei bei Erfüllung des Sanierungsplans.
Fortbestehen

Fortbestehensprognose

Das Konkursrecht fordert bei Überschuldung eines Unternehmens eine Einschätzung der Überlebensfähigkeit des Betriebes. In der Grundsatzentscheidung SZ 59/216 legt der Oberste Gerichtshof fest, dass die rein rechnersiche Überschuldung noch nicht zur insolvenzrechtlichen Überschuldung führt.

"... Konkursreife besteht demnach auch bei rechnerischer Überschuldung, ..., nur dann, wenn sich eine positive Fortbestehensprognose nicht erstellen lässt." (OGH SZ 59/216 v. 3.12.1986, 1 Ob 655/86)

Eine detaillierte Fortbestehensprognose ist also zumindest geboten, wenn

  • das Eigenkapital negativ geworden ist,
  • das halbe Nennkapital aufgebraucht wurde oder
  • andere gravierende Krisensymptome zu erkennen sind, die mittelfristig zu einem Aufbrauchen des Eigenkapitals führen könnten.

Rechner am Schreibtisch

Rechnerische Überschuldung

Darunter versteht man das Übersteigen der passiven Vermögenswerte (Schulden) gegenüber den aktiven Vermögenswerten zu Liquidationswerten. Hat ein Betrieb mehr Schulden als veräusserbares Anlage- und Umlaufvermögen, ist er rechnerisch überschuldet.

Überschuldung nach Insolvenzrecht

ist dann gegeben, wenn keine positive Fortbestehensprognose mehr abgeben werden kann. Einen Leitfaden für die Erstellung einer solchen Fortbestehensprognose bietet die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Wirtschaftskammer Österreich auf Ihren Homepages zum Download an.

Leitfaden WKO

Inhalt einer Fortbestehensprognose

Eine Fortbestehensprognose besteht aus zwei Prognoserechnungen, die beide gleichermaßen wichtig sind. Als positiv gilt die Prognose dann, wenn die künftige Zahlungs- und Lebensfähigkeit mit mehr als 50% Wahrscheinlichkeit anzunehmen sind.

Primärprognose

Das Ziel der Primärprognose ist die Zahlungsfähigkeit. Laut OGH (SZ 59/216 und 61/122) muss die Zahlungsfähigkeit über den gesamten Beobachtungszeitraum gesichert sein. Anderenfalls ist das Unternehmen nicht mehr liquide.

Die Primärprognose umfasst daher hauptsächlich eine kurzfristige Liquiditätsplanung. Der Beobachtungszeitraum umfasst - abhängig von Branche und Unternehmenssituation - etwa ein halbes bis ein ganzes Jahr. Die Detaillierung ist auf Wochen- oder Monatsbasis.

Sekundärprognose

Sie fokussiert auf die Wiederherstellung der Ertragskraft des Unternehmens und die finanzielle Stabilität, auf den Turnaround. Der Planungszeitraum ist 3-5 Jahre, manchmal länger. Die Planung erfolgt auf Quartals, Halbjahres oder Jahreszahlen.

Eine Sekundärprognose umfasst eine detaillierte Gewinn- und Verlustrechnung, Planbilanzen, Finanzpläne und die Sicherstellung der Kapitaldienstfähigkeit.

Positive Fortbestandsprognose

Eine Fortbestehensprognose ist dann positiv, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (mehr als 50%) der Fortbestand des Unternehmens gesichert ist. Im ersten Schritt ist dies gegeben, wenn das Unternehmen zahlungsfähig bleibt. Dies kann durch den laufenden Betrieb, durch Veräussern von Vermögenswerten oder auch durch externe Finanzierungsquellen erzielt werden.

In weiterer Folge muss der Fortbestand für die nächsten Jahre wahrscheinlich sein. Die Trendumkehr (Turnaround) muss mittels plausibler und nachvollziehbarer Annahmen dargestellt sein. Neben der Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit muss das Unternehmen also mittelfristig wieder in die Gewinnzone kommen.

Wo nötig müssen allfällige Sanierungsmaßnahmen überzeugend dargestellt werden und die Realisierbarkeit glaubhaft gemacht werden. Betrifft dies Finanzierungsmaßnahmen, so müssen darüber rechtsverbindliche Zusagen vorliegen. Dies betrifft vor allem Zusagen über Stundungen oder Nachlässe durch Gläubiger.

Beratungsangebot

Prinzipiell wird die Fortbestandsprognose durch den Unternehmer erstellt. Es ist jedoch jedenfalls anzuraten, die Glaubwürdigkeit und fachliche Qualität dieser Prognoserechnung durch einen externen Experten (Unternehmensberater, Steuerberater, Rechtsanwalt) unterstützen zu lassen. Die externe Sicht des Beraters erhöht die Glaubhaftigkeit gegenüber Gläubigern natürlich wesentlich. Auch die Haftungsfrage, sollte das Unternehmen später dann doch nicht zu retten sein, wird durch das Hinzuziehen externer Berater wesentlich beeinflusst.

Leitfaden WKO

Pendlerpauschale

Kleine Pendlerpauschale:

Kilometer monatlich jährlich
mehr als 20 km 58 € 696 €
mehr als 40 km 113 € 1.356 €
mehr als 60 km 168 € 2.016 €

Große Pendlerpauschale:

Kilometer monatlich jährlich
mehr als 2 km 31 € 372 €
mehr als 20 bis 40 km 123 € 1.476 €
mehr als 40 bis 60 km 214 € 2.568 €
mehr als 60 km 306 € 3.672 €

Pendlerrechner: Ab 2014 ist ausschließlich das Ergebnis im Pendlerrechner auf https://pendlerrechner.bmf.gv.at/pendlerrechner/ dafür ausschlaggebend, ob man Anspruch auf das Pendlerpauschale bzw. den Pendlereuro hat.