AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SABU-Consult GmbH

§ 1 Geltungsbereich und Umfang
Es gelten im weitesten Sinne die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmensberatung, herausgegeben vom Fachverband Unternehmens-beratung und Datenverarbeitung der Bundeswirtschaftskammer, Sektion Gewerbe. Der UB haftet nicht für einen wirtschaftlichen Erfolg aus der Beauftragung. Abweichenden Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Diese werden zu keinem Zeitpunkt und auf keine Weise anerkannt. Es gelangen somit die gegenständlichen Geschäftsbedingungen zur Anwendung. Der Auftraggeber ist damit ausdrücklich einverstanden.

§ 2 Umfang des Beratungsauftrages
Der Umfang des Beratungsauftrages wurde umseitig vertraglich vereinbart. Erweiterungen gelten auch dann, wenn sie mündlich vereinbart wurden. Der UB verantwortet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht nur für die im Beratungsauftrag angeführte Leistungsbeschreibung sondern für alle mit der Beauftragung in Zusammenhang stehenden Leistungen des UB.

§ 3 Aufklärungspflicht des Auftraggebers/ Vollständigkeitserklärung
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem UB auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände die erst während der Tätigkeit des UB bekannt werden.

§ 4 Sicherung der Unabhängigkeit
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter des UB zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

§ 5 Berichterstattung
Der UB verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner Bericht zu erstatten. Der Auftraggeber und der UB stimmen überein, dass für den Beratungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende laufende, telefonische und eine einmalige, schriftliche Berichterstattung als vereinbart gilt. Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit (2 - 4 Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages) nach Abschluss des Auftrages.

§ 6 Schutz des geistigen Eigentums des UB/ Urheberrecht/ Nutzung
Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass im Zuge des Beratungsauftrages vom UB, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungs-beschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art des UB an Dritte dessen schriftliche Zustimmung. Eine Haftung des UB dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet. Die Verwendung beruflicher Äußerungen des UB zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt den UB zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge. Dem UB verbleibt an seinen Leistungen das Urheberrecht. Im Hinblick darauf, dass die erstellten Beratungsleistungen geistiges Eigentum des UB sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede auch auszugsweise, dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatz-ansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.

§ 7 Mängelbeseitigung/Gewährleistung
Der UB ist berechtigt, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Beratungsleistung zu beseitigen. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom UB zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erledigung der bestehenden Leistung (Berichtslegung) des UB. Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung oder - falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist - das Recht der Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des § 8.

§ 8 Haftung, Kapitalnachweis
Der UB und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Er haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzungen von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen. Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von drei Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, gerichtlich geltend gemacht werden. Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z. B. eines datenverarbeitenden Unternehmens , eines Rechtsanwaltes, eines Wirtschaftstreuhänders, eines Notars oder eines anderen Kooperationspartners, durch-geführt und der Auftraggeber hievon benachrichtigt, so gelten nach Gesetz die Bestimmungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten. Wird auf Grund des Auftrages ein Vermittlungsgeschäft getätigt (z. B. Leasing-, Kredit-, Anlagevermittlung), so übernimmt der UB keine Garantie oder Haftung für die vermittelten Geschäfte bzw. Verträge. Der Auftraggeber erklärt, dass alle für die Durchführung der umseitig beschriebenen Beratungsleistung(en) zur Verfügung gestellten Kapitalien aus sauberen, reinen (-good and clean funds-), nicht kriminellen (Drogengeschäfte, Waffenhandel, Erpressungen etc.) Handlungen, stammen.

§ 9 Verjährung/Präklusion/Aufrechnungsverbot
Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche (falls der Auftraggeber nicht Unternehmer im Sinne des KSchG ist, jedoch nicht Gewährleistungs-ansprüche) gegen den UB, wenn sie nicht binnen sechs Monaten (falls der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des KSchG ist) oder binnen eines Jahres (falls der Auftraggeber vom Schaden und der Person des Schädigers oder sonstigen anspruchs- begründenden Ereignissen Kenntnis erlangt) gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden Verhalten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art mit den offenen Honoraransprüchen des UB aufzurechnen.

§ 10 Verpflichtungen zur Verschwiegenheit
Der UB, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die Ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäfts-verbindungen. Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann den UB schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden. Die Schweigepflicht des UB, seiner Mitarbeiter, seiner Kooperationspartner und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht. Der UB ist befugt, ihm anvertraute Personen- und firmenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der UB ist für eine Auskunftsholung gemäß § 23 Abs. 2 Z 3 KWG und für die Weitergabe der Daten im Rahmen der Beauftragung ermächtigt. Der UB gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem UB überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme, Verträge etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.

§ 11 Honoraransprüche
Der UB hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Beratungsleistung Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber. Das Erstgespräch mit dem UB ist für den Interessenten kostenlos, wenn danach eine Beauftragung erteilt wird. Hingegen wird für das Erstgespräch, dem keine Beauftragung folgt, der tatsächliche Zeitaufwand verrechnet. Dabei gelten ausschließlich Nettobeträge als vereinbart. Ein vereinbartes Erfolgshonorar gebührt dem UB ohne Bezug auf den dahinterstehenden Aufwand. Das Erfolgshonorar steht dem UB auch unabhängig einer Empfehlung des Auftraggebers zu. Das Erfolgshonorar gebührt dem UB bereits bei Vorliegen der Finanzierungszusage und ist bereits ab diesem Zeitpunkt zur Zahlung fällig. Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gebührt dem UB gleichwohl das vereinbarte bzw. ein angemessenes Honorar. Ist die Ausführung des Auftrages, aus Gründen die der UB nicht zu vertreten hat, nicht möglich so gebührt ihm ebenfalls das vereinbarte bzw. ein angemessenes Honorar. Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände die auf Seiten des UB einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den Auftraggeber seine bisherigen Leistungen verwertbar sind. Der UB kann die Fertigstellung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten des UB berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen. Sollte nicht binnen einem Monat die Honorarnote schriftlich beanstandet werden, so gilt diese als akzeptiert und angenommen. Zudem wird die Anwendung des § 377 UGB ausdrücklich vereinbart.

§ 12 Honorarhöhe
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den zur Zeit der Erstellung der Honorarnote geltenden, vom Fachverband Unternehmensberatung und Daten-verarbeitung herausgegebenen " Honorarrichtlinien für Unternehmensberater" Die Höhe des Stundensatzes ist auf der Homepage des UB abrufbar. Im Falle einer Ratenzahlung seitens des Auftraggebers, wird bis zur endgültigen und vollständigen Bezahlung auf den Verjährungs-einwand ausdrücklich verzichtet. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen nach § 456 UGB verrechnet. Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen beträgt der gesetzliche Zinssatz daher 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend.  

§ 13 Akontoleistungen
Der UB ist grundsätzlich berechtigt, eine Akontozahlung bis zu einem Betrag von netto € 2. 500,-- im Monat zu begehren. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung einer seitens des UB begehrten Akontozahlung unmittelbar nach Rechnungslegung.

§ 14 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine im wirtschaftlichen und rechtlichen Sinne nahekommende Bestimmung zu ergänzen. Änderungen und Ergänzungen dieses Auftrages bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform ist auch für die Vereinbarung des Abgehens von derselben erforderlich. Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche unterwerfen sich die Vertragsparteien unter Verzicht auf jeglichen anderen Gerichtsstand der ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit des jeweils sachlich zuständigen Gerichtes der Landeshauptstadt Salzburg sowie der Anwendung österreichischen Rechts.

§ 15 Sonstiges
Sämtliche Erklärungen des UB an den Auftraggeber gelten als zugegangen, wenn sie an die bei Auftragserteilung von diesem bekannt gegebene oder die der nachschriftlich mitgeteilten geänderten Adresse versandt wurden.

Stand: Dezember 2018