Allgemeine Geschäftsbedingungen der SABU-Consult GmbH
§ 1 Geltungsbereich und Umfang
Es gelten im weitesten Sinne die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmens- beratung, herausgegeben vom Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung der Bundeswirtschaftskammer, Sektion Gewerbe.
§ 2 Umfang des Beratungsauftrages
Der Umfang des Beratungsauftrages wurde umseitig vertraglich vereinbart. Erweiterungen gelten nur dann, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Der UB verantwortet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
§ 3 Aufklärungspflicht des Auftraggebers/ Vollständigkeitserklärung
Der Auftraggeber sorgt dafür, daß dem UB auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungs- auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände die erst während der Tätigkeit des UB bekannt werden.
§ 4 Sicherung der Unabhängigkeit
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter des UB zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
§ 5 Berichterstattung
Der UB verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner Bericht zu erstatten. Der Auftraggeber und der UB stimmen überein, daß für den Beratungsauftrag eine dem Arbeits- fortschritt entsprechende laufende, telefonische und eine einmalige, schriftliche Berichterstattung als vereinbart gilt. Den Schlußbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit (2 - 4 Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages) nach Abschluß des Auftrages.
§ 6 Schutz des geistigen Eigentums des UB/ Urheberrecht/ Nutzung
Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür zu sorgen, daß im Zuge des Beratungsauftrages vom UB, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerun- gen jeglicher Art des UB an Dritte dessen schriftliche Zustimmung. Eine Haftung des UB dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet. Die Verwendung beruflicher Äußerungen des UB zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt den UB zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge. Dem UB verbleibt an seinen Leistungen das Urheberrecht. Im Hinblick darauf, daß die erstellten Beratungsleistungen geistiges Eigentum des UB sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede auch auszugsweise, dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.
§ 7 Mängelbeseitigung und Gewährleistung
Der UB ist berechtigt, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Beratungsleistung zu beseitigen. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom UB zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erledigung der bestehenden Leistung (Berichtslegung) des UB. Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung oder - falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist - das Recht der Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des § 8.
§ 8 Haftung, Kapitalnachweis
Der UB und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Er haftet für Schäden nur im Falle, daß ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzungen von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen. Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von drei Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, gerichtlich geltend gemacht werden. Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines datenverarbeitenden Unternehmens , eines Rechtsanwaltes, eines Wirtschaftstreuhänders, eines Notars oder eines anderen Kooperationspartners, durchgeführt und der Auftraggeber hievon benachrichtigt, so gelten nach Gesetz die Bestimmungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten. Wird auf Grund des Auftrages ein Vermittlungsgeschäft getätigt (z.B. Leasing-, Kredit-, Anlagevermittlung), so übernimmt der UB keine Garantie oder Haftung für die vermittelten Geschäfte bzw. Verträge. Der Auftraggeber erklärt, daß alle für die Durchführung der umseitig beschriebenen Beratungsleistung(en) zur Verfügung gestellten Kapitalien aus sauberen, reinen (-good and clean funds-), nicht kriminellen (Drogengeschäfte, Waffenhandel, Erpressungen etc.) Handlungen, stammen.
§ 9 Verpflichtungen zur Verschwiegenheit
Der UB, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die Ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann den UB schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden. Die Schweigepflicht des UB, seiner Mitarbeiter, seiner Kooperationspartner und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht. Der UB ist befugt, ihm anvertraute Personen- und firmenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der UB ist für eine Auskunftsholung gemäß § 23 Abs. 2 Z 3 KWG und für die Weitergabe der Daten im Rahmen der Beauftragung ermächtigt. Der UB gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem UB überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme, Verträge etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.
§ 10 Honoraransprüche
Der UB hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Beratungsleistung Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber. Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gebührt dem UB gleichwohl das vereinbarte Honorar. Ist die Ausführung des Auftrages, aus Gründen die der UB nicht zu vertreten hat, nicht möglich so gebührt ihm ebenfalls das vereinbarte Honorar. Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände die auf seiten des UB einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den Auftraggeber seine bisherigen Leistungen verwertbar sind. Der UB kann die Fertigstellung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten des UB berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen. Sollte nicht binnen einem Monat die Honorarnote beanstandet werden, so gilt diese als akzeptiert und angenommen.
§ 11 Honorarhöhe
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den zur Zeit der Erstellung der Honorarnote geltenden, vom Fachverband Unternehmens- beratung und Datenverarbeitung heraus- gegebenen "Honorarrichtlinien für Unternehmensberater".
§ 12 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Für den Fall, daß einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine im wirtschaftlichen und rechtlichen Sinne nahekommende Bestimmung zu ergänzen. Änderungen und Ergänzungen dieses Auftrages bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform; die Schriftform ist auch für die Vereinbarung des Abgehens von derselben erforderlich. Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur österreichisches Recht. Erfüllungsort ist der Sitz des UB. Für allfällige Rechtsstreitigkeiten aus diesem Auftrag gilt das sachlich zuständige Gericht in Salzburg als Gerichtsstand.
Stand: Juli 2010
